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# Schlussformel BayNotHSt (Bayern) — Der Bayerische Ministerpräsident

Notenwechsel zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zu Art. 5 des Bayerischen Konkordats vom 29. März 1924 Vom 1./5. März 1980  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

München, den 1. März 1980

Exzellenz,

Hochwürdigster Herr Nuntius!

Unter Bezugnahme auf Art. 5 des Konkordats zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29. März 1924, zuletzt geändert durch Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 7. Juli 1978, sowie auf den vorausgegangenen Schriftwechsel beehre ich mich, im Namen der Bayerischen Staatsregierung und mit Zustimmung des Bayerischen Landtags an Eure Exzellenz die Bitte zu richten, der Bayerischen Staatsregierung zu folgenden Feststellungen das Einverständnis des Heiligen Stuhls bestätigen zu wollen:

“Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß sich die in Art. 5 § 1 des Bayerischen Konkordats vom 29. März 1924, zuletzt geändert durch Vertrag vom 7. Juli 1978, vereinbarte Gewährleistung mit Wirkung vom 1. April 1980 auf die Einrichtung und den Betrieb einer wissenschaftlichen Hochschule mit der Bezeichnung Universität bezieht. Dementsprechend gehen die Vertragsparteien im Vollzug des Art. 5 des Bayerischen Konkordats davon aus, daß in dieser Bestimmung vom gleichen Zeitpunkt an der Begriff „Kirchliche Gesamthochschule“ durch den Begriff „Katholische Universität in kirchlicher Trägerschaft“ ersetzt wird.

Im übrigen bleibt Art. 5 des Bayerischen Konkordats, das Schlu6protokoll zu Art. 5 §§ 1 bis 5 des Bayerischen Konkordats sowie der Notenwechsel vom 7. Juli 1978 unberührt.“

Genehmigen Sie, Hochwürdigster Herr Nuntius, die Versicherung meiner ganz vorzüglichen Hochachtung

Franz Josef Strauß

Seiner Exzellenz

dem Hochwürdigsten Herrn

Erzbischof Guido Dei Mestri

Apostolischer Nuntius in Deutschland

Bonn

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Zitiervorschlag: Schlussformel BayNotHSt (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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