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# Art 8 BayNdsArchVersStV (Bayern) — Satzung

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung Vom 23. Oktober/24. November 1978  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Niedersachsen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Niedersachsen im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntgegeben.

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Zitiervorschlag: Art 8 BayNdsArchVersStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayNdsArchVersStV/8

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