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# Art 12 BayNdsArchVersStV (Bayern) — Sonderbestimmungen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung Vom 23. Oktober/24. November 1978  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Berücksichtigung einer Lebensversicherung werden für die Architekten, bei denen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß Art. 1 Abs. 1 nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages eintreten, durch die Bestimmungen des Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 ersetzt. Unberührt bleiben die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Berücksichtigung einer von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreienden Lebensversicherung. Der Antrag auf Befreiung oder auf Beitragsermäßigung muß bei der Bayerischen Architektenversorgung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Zugang des förmlichen Bescheides über die bei der Bayerischen Architektenversorgung bestehende Mitgliedschaft eingegangen sein. Die Verpflichtung zur Zahlung des in der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorgesehenen Mindestbeitrags bleibt unberührt. Art. 3 § 6 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 12 BayNdsArchVersStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayNdsArchVersStV/12

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