nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 11 BayNdsArchVersStV (Bayern) — Erweiterung der berufsständischen Pflichtversorgung

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung Vom 23. Oktober/24. November 1978

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in erneute Vertragsverhandlungen dann einzutreten, wenn diejenigen Gruppen von Mitgliedern der Architektenkammer Niedersachsen, die von den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nicht erfaßt werden, in die bei der Bayerischen Architektenversorgung bestehende berufsständische Pflichtversorgung einbezogen werden sollen.