nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 58 BayNatSchG (Bayern) — Einziehung

Bayerisches Naturschutzgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 57 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.