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# Art 56 BayNatSchG (Bayern) — Befreiungen

Bayerisches Naturschutzgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Befreiungen nach § 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG werden von der in der Rechtsverordnung bestimmten Naturschutzbehörde erteilt; fehlt eine Bestimmung, wird sie von der Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, bei Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete von der Regierung, bei Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete von der unteren Naturschutzbehörde erteilt; bei Gemeindeverordnungen wird sie von der Gemeinde erteilt; bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung die oberste Naturschutzbehörde; im Übrigen wird die Befreiung von der höheren Naturschutzbehörde erteilt, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach Art. 44 Abs. 1 etwas anderes bestimmt ist. Befreiungen von den Verboten des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, des Art. 16 Abs. 1, des § 30 Abs. 2 und § 61 Abs. 1 BNatSchG erteilt die untere Naturschutzbehörde. Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, soweit diese Gestattung nicht ihrerseits ersetzt wird; die behördliche Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Gründe für eine Befreiung vorliegen und die nach Satz 1 sonst zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt.

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Zitiervorschlag: Art 56 BayNatSchG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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