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# Art 41 BayNatSchG (Bayern) — Beschränkungen des Eigentums; Grundbesitz der öffentlichen Hand

Bayerisches Naturschutzgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Beschränkungen des Eigentums im Sinn des § 68 Abs. 1 BNatSchG bestimmt sich das Nähere für die nach § 68 Abs. 2 BNatSchG zu leistende Entschädigung in Geld nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung. Kommt im Fall des § 68 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG eine Einigung über die Übernahme des Grundstücks nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß.

(2) Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum befindliche geeignete Grundstücke im Tauschweg zur Verfügung stellen, wenn Beschränkungen der Nutzung privater Grundstücke aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den privaten Eigentümer eine unzumutbare Belastung darstellen; dies gilt nicht für Grundstücke, die in absehbarer Zeit zur Erfüllung von Aufgaben des Staates, der Gemeinde, des Landkreises, des Bezirks oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts benötigt werden.

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Zitiervorschlag: Art 41 BayNatSchG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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