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§ 3 BayNatSchFS (Bayern) — Gemeinnützigkeit

Satzung für den Bayerischen Naturschutzfonds

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens richtet sich nach dem Bayerischen Stiftungsgesetz (BayStG).