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§ 8 BayNatLandAkV (Bayern) — Sitzungsgeld

Verordnung über die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Tätigkeit im Präsidium ist ehrenamtlich. Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für die Mitglieder des Präsidiums ein Sitzungsgeld festsetzen.