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§ 7 BayNatLandAkV (Bayern) — Freiheit von Forschung und Lehre

Verordnung über die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Direktor und die Mitarbeiter der Akademie sind in Forschung und Lehre frei.