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# § 5 BayNatLandAkV (Bayern) — Aufgaben des Präsidiums

Verordnung über die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Präsidium leitet die Akademie. Es entscheidet insbesondere über

1. die Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit der Akademie,

2. die Unterstützung von Forschungsvorhaben, wissenschaftliche Veröffentlichungen und die Grundsätze über den Inhalt und die Ausgestaltung der Lehrgänge und sonstigen Veranstaltungen der Akademie,

3. die Richtlinien beim Einsatz der zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel und die Geschäftsverteilung.

(2) Das Präsidium unterbreitet dem Staatsministerium Vorschläge für die Bestellung der hauptamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter.

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Zitiervorschlag: § 5 BayNatLandAkV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatLandAkV/5

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