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§ 3 BayNatFrankSwV (Bayern) — Einteilung des Gebiets

Verordnung über den „Naturpark Fränkische Schweiz – Veldensteiner Forst“ BayRS 791-5-14-U [Stand: 1.9.1998]

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Innerhalb des Naturparks wird – ergänzend zu den in § 5 Abs. 2 genannten Landschaftsschutzgebieten – eine Schutzzone festgesetzt, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. Ihre Grenzen sind in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage grob dargestellt.

(2) Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des jeweiligen Begrenzungsstrichs.