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# § 6 BayNatBeiVO (Bayern) — Mitwirkungsrecht

Verordnung über die Naturschutzbeiräte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Naturschutzbehörde hat dem bei ihr gebildeten Beirat folgende naturschutzrechtliche Entscheidungen vor ihrem Erlass zur Beschlussfassung zu unterbreiten:

1. Rechtsverordnungen,

2. behördliche Gestattungen und Einzelanordnungen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Bereich der jeweiligen Naturschutzbehörde, ausgenommen Eilfälle,

3. Erklärung eines gesetzlich vorgeschriebenen Einvernehmens zu Maßnahmen einer anderen Behörde im Sinn von Nrn. 1 und 2.

Eine Stellungnahme des Beirats außerhalb der in Satz 1 genannten Fälle hat nicht die Rechtswirkung gemäß Art. 41 Abs. 2 BayNatSchG.

(2) Der Beirat kann für bestimmte Fälle auf sein Mitwirkungsrecht verzichten.

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Zitiervorschlag: § 6 BayNatBeiVO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBeiVO/6

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