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§ 8 BayNatBGLV (Bayern) — Bildung und Erholung

Verordnung über den Alpen- und den Nationalpark Berchtesgaden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Zweck des Nationalparks (§ 6), seine ökologischen Zusammenhänge und seine Erholungsmöglichkeiten sollen der Allgemeinheit insbesondere durch Anschauungsmaterial und durch Unterrichtung über die Arbeiten im Nationalpark einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben der Nationalparkverwaltung näher erläutert werden.