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# § 2 BayNatBGLV (Bayern) — Landschaftsrahmenplan

Verordnung über den Alpen- und den Nationalpark Berchtesgaden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Alpenpark Berchtesgaden wird ein Landschaftsrahmenplan als nicht rechtsverbindlicher Fachplan aufgestellt.

(2) Der Landschaftsrahmenplan legt die überörtlichen Ziele für die Entwicklung der Landschaft, die Grenzen des Vorfelds sowie die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege fest. Dabei ist es insbesondere erforderlich,

1. das Gebiet in seiner besonderen Schönheit und Eigenart zu erhalten und zu schützen,

2. der Allgemeinheit den Zugang zu landschaftlichen Schönheiten zu gewährleisten,

3. eine Zersiedelung der Landschaft zu verhindern,

4. geeignete Gebiete für die Erholung zu erhalten sowie unter Beachtung der Belastbarkeit der Landschaft zu schaffen und auszugestalten.

(3) Die Belange der ansässigen Bevölkerung bezüglich der Sicherung ausgewogener Lebens- und Arbeitsbedingungen, insbesondere des Fremdenverkehrs, der Verbesserung der natürlichen Ertragsbedingungen der Land- und Forstwirtschaft und der Verkehrswege zu den im Alpenpark gelegenen Gemeinden sind zu beachten.

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Zitiervorschlag: § 2 BayNatBGLV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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