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# § 13 BayNatBGLV (Bayern) — Nationalparkplan

Verordnung über den Alpen- und den Nationalpark Berchtesgaden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Gebiet des Nationalparks ist ein Nationalparkplan auszuarbeiten, der der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde bedarf. Der Plan stellt nach Maßgabe der überörtlichen Aussagen des Landschaftsrahmenplans (§ 2) mittelfristig die örtlichen Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung des Nationalparks dar; er beinhaltet insbesondere die Maßnahmen, die zur Erfüllung des in § 6 bestimmten Zwecks des Nationalparks notwendig sind. Der Nationalparkplan ist nach Bedarf fortzuschreiben.

(2) Die Nationalparkverwaltung schlägt auf Grund des Nationalparkplans termingerecht die Maßnahmen vor, die im folgenden Jahr zur Entwicklung des Nationalparks durchgeführt werden sollen; die oberste Naturschutzbehörde legt die Maßnahmen im einzelnen fest. Dies gilt entsprechend, solang der Nationalparkplan noch nicht vorliegt.

(3) Für den Nationalparkplan und die jährlichen Maßnahmen nach Absatz 2 liefern die Fachbehörden, insbesondere die zuständigen Landwirtschafts-, Forst- und Wasserwirtschaftsbehörden, fachliche Beiträge.

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Zitiervorschlag: § 13 BayNatBGLV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/13

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