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§ 10 BayNatAltmV (Bayern) — Entschädigung, Erschwernisausgleich

Verordnung über den „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)“ BayRS 791-5-15-U [Stand: 1.9.1998]

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit diese Verordnung oder die auf Grund dieser Verordnung getroffenen behördlichen Maßnahmen eine Enteignung darstellen oder einer solchen gleichkommen, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellen, ist Entschädigung gemäß Art. 36 BayNatSchG zu leisten.

(2) Die Vorschrift des Art. 36a BayNatSchG über Erschwernisausgleich bei Feuchtflächen bleibt unberührt.