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# § 10 BayNV (Bayern) — Ablieferungspflicht

Bayerische Nebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst (§ 4) oder auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn ausgeübt werden, sind von dem Beamten insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten den Höchstbetrag nach § 9 Abs. 3 übersteigen. Soweit es sich hierbei um Nebentätigkeiten handelt, die während der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen und die dadurch versäumte Arbeitszeit nicht nachzuleisten ist, entfällt der Ablieferungsfreibetrag für die Beamten im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes.

(2) Bei der Festsetzung des abzuliefernden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstanden sind. Voraussetzung für den Abzug ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(3) Vergütungen für in einem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten nach Abs. 1 sollen abgeliefert werden, sobald sie insgesamt – abzüglich der Aufwendungen nach Abs. 2 – den ablieferungsfreien Höchstbetrag übersteigen.

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Zitiervorschlag: § 10 BayNV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayNV/10

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