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§ 2 BayNParkV1989_659 (Bayern) — Naturparkgrenzen

Verordnung über den „Naturpark Oberer Bayerischer Wald“ BayRS 791-5-11-U [Stand: 1.9.1998]

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1:100 000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt.

(2) Die genauen Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1:25 000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstrichs. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Regierung der Oberpfalz als höherer Naturschutzbehörde und bei den Landratsämtern Cham und Schwandorf als unteren Naturschutzbehörden.

(3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.