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# § 8 BayNParkV1982_1069 (Bayern) — Ausnahmen

Verordnung über den „Naturpark Bayerische Rhön“ BayRS 791-5-3-U [Stand: 1.9.1998]  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen

1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie der Bau von land- und forstwirtschaftlichen Straßen oder Wegen mit einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,50 m und ohne landschaftsstörenden Belag (Schwarzdecke, Beton, grober Schotter o.ä.),

2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, der Fischerei und des Jagd- und Fischereischutzes,

3. Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Gewässern und deren Ufern und Dränanlagen,

Maßnahmen des Winterdienstes auf Straßen im notwendigen Umfang und zur Verkehrssicherung, soweit diese zur Abwehr akuter Gefahren erforderlich sind,

Maßnahmen der Gewässeraufsicht,

4. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Landesverteidigung, der deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn,

5. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzone notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 8 BayNParkV1982_1069 (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1982_1069/8

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