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§ 6 BayNParkV1982_1069 (Bayern) — Verbote

Verordnung über den „Naturpark Bayerische Rhön“ BayRS 791-5-3-U [Stand: 1.9.1998]

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Schutzzone ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu vermindern, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.