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# § 3 BayNParkV1982_1069 (Bayern) — Einteilung des Gebiets

Verordnung über den „Naturpark Bayerische Rhön“ BayRS 791-5-3-U [Stand: 1.9.1998]  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gebiet des Naturparks ist in eine Schutzzone und in eine Erschließungszone eingeteilt.

(2) Schutzzone ist die Gesamtfläche des Naturparks, mit Ausnahme der Erschließungszone.

(3) Die Erschließungszone umfasst die in Anlage 2 bezeichneten Bereiche. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Die Grenzen der Erschließungszone sind hellgrün in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 3 BayNParkV1982_1069 (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1982_1069/3

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