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# Art 1 BayMoG (Bayern) — Anwendungsbereich

Bayerisches Modellregionengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Modellregionen werden Freistellungen von Vorschriften des Landesrechts mit dem Ziel einer möglichst flächendeckenden Übertragbarkeit befristet erprobt.

(2) Freistellungen im Sinne dieses Gesetzes können sich nur auf Vorschriften in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften des Landes beziehen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden und Landkreise und der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden erlassen wurden. Die Freistellung gilt unabhängig von der Zuordnung einer Aufgabe zum eigenen oder übertragenen Wirkungskreis.

(3) Eine Freistellung im Sinne dieses Gesetzes ist nicht möglich von Vorschriften

1. der Verfassung des Freistaates Bayern,

2. soweit diese der zwingenden Umsetzung von Recht der Europäischen Union oder Bundesrecht dienen,

3. des Wahlrechts,

4. des Rechts der kommunalen Wahlbeamten,

5. des Beamten- und Besoldungsrechts sowie

6. des Aufnahmegesetzes (AufnG) und der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl).

(4) Eine Freistellung im Sinne dieses Gesetzes kann ferner nicht erfolgen, soweit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für Leib und Leben, zu besorgen ist oder spezifische Rechte Dritter entgegenstehen.

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Zitiervorschlag: Art 1 BayMoG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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