nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 9 BayMinG (Bayern) — Ende des Amtsverhältnisses der Staatsminister und Staatssekretäre

Bayerisches Ministergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Amtsverhältnis eines Staatsministers endet, außer durch den Tod,

1. nach der Neuwahl des Landtags mit der Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten,

2. mit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten,

3. mit der Zustimmung des Landtags zur Entlassung,

4. mit seinem Rücktritt.

(2) Ein Staatsminister kann mit Zustimmung des Landtags jederzeit entlassen werden.

(3) Endet das Amtsverhältnis eines Staatsministers nach der Neuwahl des Landtags mit der Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten, so kann dieser ihn mit der Weiterführung der Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des für seinen Geschäftsbereich berufenen neuen Staatsministers beauftragen.

(4) Endet das Amtsverhältnis eines Staatsministers mit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten, so führt er seine Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten weiter. Dieser kann ihn mit der Weiterführung der Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des für seinen Geschäftsbereich berufenen neuen Staatsministers beauftragen.

(5) Für das Amtsverhältnis eines Staatssekretärs gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Der Vereidigung eines neuen Staatsministers für einen Geschäftsbereich steht es gleich, wenn der Ministerpräsident einen Geschäftsbereich selbst übernimmt oder einem anderen Staatsminister zuweist.

---

Zitiervorschlag: Art 9 BayMinG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
