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# Art 19 BayMinG (Bayern) — Ehrensold und Unterhaltsbeitrag

Bayerisches Ministergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsregierung kann einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung, das kein Ruhegehalt erhält, nach Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, einen Ehrensold bis zur Höhe von 25 v.H. des Amtsgehalts und des Orts- und Familienzuschlags bis zur Stufe 1 bewilligen. Der Ehrensold wird nur gewährt, wenn das Mitglied der Staatsregierung die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht oder die Staatsregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinn des Beamtenstatusgesetzes und des Bayerischen Beamtengesetzes festgestellt hat.

(2) Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes einen Ehrensold nach Absatz 1 bezog, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes, berechnet aus dem Ehrensold nach Absatz 1, bewilligt werden. Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, dem nach Absatz 1 Satz 1 ein Ehrensold hätte bewilligt werden können, kann ein entsprechend bemessener Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

(3) Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 gilt sinngemäß.

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Zitiervorschlag: Art 19 BayMinG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/19

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