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Art 4 BayMdVfGHEntschG (Bayern)

Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, die nicht in München ihren Wohnsitz haben, erhalten Reisekostenvergütung nach den Sätzen, die für Beamte der Besoldungsgruppe A 16 gelten.