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Art 1 BayMdVfGHEntschG (Bayern)

Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs erhält eine laufende Vergütung von monatlich 1 500 €.

(2) Im Fall einer Verhinderung von mehr als einem Monat steht die Vergütung seinem Stellvertreter zu.