(1) Zöglingen, welche sich bis zur Vollendung ihrer Studien in der Anstalt befinden und durch wissenschaftliches Streben sowie tadellose Haltung ausgezeichnet haben, können auch nach ihrem Austritt aus der Anstalt Unterhaltsbeiträge, Reisestipendien oder sonstige Unterstützungen zu wissenschaftlichen Zwecken bewilligt werden.
(2) Die Verleihung solcher Reichnisse erfolgt durch den König auf den nach Einvernahme des Kuratoriums zu stellenden Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten.
VII. Abschnitt Leitung der Anstalt