(1) Auf Antrag des Kuratoriums kann ein Zögling wegen Unfleißes, Unsittlichkeit, ungeordneten Lebenswandels oder Unbotmäßigkeit auch vor Ablauf der regelmäßigen Aufenthaltsdauer durch Königliche Entschließung aus der Anstalt entlassen werden.
(2) Die Dimission oder Relegation von der Universität zieht von selbst die Entlassung aus der Anstalt nach sich.
IV. Abschnitt Ökonomische Einrichtung der Anstalt