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Anlage § 2 BayMaximGrUrk (Bayern)

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 2

Die Maximilianeumsstiftung soll in unabänderlicher Weise dem Zweck gewidmet sein, talentvollen bayerischen Jünglingen die Erreichung jener Stufe wissenschaftlicher und geistiger Ausbildung zu erleichtern, welche zur Lösung der höheren Aufgaben des Staatsdienstes erforderlich ist.