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# Art 53 BayMRVG (Bayern) — Kosten der Unterbringung

Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die notwendigen Kosten der Überführung in die Maßregelvollzugseinrichtung und der Unterbringungen nach diesem Gesetz trägt der Freistaat Bayern, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein Dritter zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist.

(2) Jeder Träger erhält für die notwendigen Kosten einen Gesamtbetrag für einen zukünftigen Zeitraum (Budget) oder eine Einzelkostenerstattung. Die Fachaufsichtsbehörde kann durch Vereinbarung mit den Trägern die Einzelheiten der Budgetierung festlegen. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens der Kostenerstattung nach Satz 1 zu regeln, einschließlich der Festlegung des Budgets für den Fall des Nicht-Zustandekommens einer Vereinbarung nach Satz 2.

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Zitiervorschlag: Art 53 BayMRVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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