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# Art 50 BayMRVG (Bayern) — Fachaufsicht

Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Zentrum Bayern Familie und Soziales nimmt die Fachaufsicht über den Maßregelvollzug nach diesem Gesetz wahr (Fachaufsichtsbehörde). Es gelten die Vorschriften der Bezirksordnung (BezO). Die Fachaufsichtsbehörde kann Einsicht in die Patientenakten nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Befugnisse der Rechts- und Fachaufsicht können auch unmittelbar gegenüber Trägern nach Art. 46 ausgeübt werden. Im Rahmen einer Ersatzvornahme nach Art. 95 BezO tritt die Rechtsaufsichtsbehörde in die Rechte des Trägers ein und kann sich seiner personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung bedienen. Der Träger hat sicherzustellen, dass eine Ersatzvornahme jederzeit frei ausgeübt werden kann und nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird.

(3) Die Fachaufsichtsbehörde holt für jede Person, die aus dem Maßregelvollzug entlassen worden ist, jeweils zum Ende des auf die Entlassung folgenden Jahres für die Dauer von fünf Jahren eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Die erhobenen Daten werden pseudonymisiert gespeichert und dürfen nur anonymisiert für Zwecke der Qualitätssicherung des Maßregelvollzugs verwendet werden.

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Zitiervorschlag: Art 50 BayMRVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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