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# Art 45 BayMRVG (Bayern) — Vollzugszuständigkeit

Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Maßregelvollzug nach diesem Gesetz sind die Bezirke zuständig. Sie werden auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden tätig.

(2) Örtlich zuständig ist der Bezirk,

1. in dem die unterzubringende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder – auf entsprechenden Antrag des Betroffenen hin – vor einer behördlichen Verwahrung zuletzt hatte,

2. in dem die unterzubringende Person behördlich verwahrt ist oder

3. der für den nach Nrn. 1 oder 2 an sich zuständigen Bezirk die Maßregelvollzugseinrichtung unterhält.

(3) Im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde regelt das Staatsministerium der Justiz im Rahmen der Abs. 1 und 2 in einem Vollstreckungsplan die nähere Zuständigkeit der einzelnen Maßregelvollzugseinrichtungen nach allgemeinen Merkmalen.

(4) Für die Verlegung und Einweisung in eine andere Einrichtung gilt Art. 10 Abs. 1 BayStVollzG mit der Maßgabe entsprechend, dass auch der Betroffene einen Antrag auf Verlegung und Einweisung stellen kann. Über die Verlegung entscheidet der abgebende im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Bezirk. Verlegungen aus oder nach Bayern bedürfen der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde.

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Zitiervorschlag: Art 45 BayMRVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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