Die gemeinsame Zimmerbelegung mit anderen untergebrachten Personen ist nur mit Zustimmung der einstweilig untergebrachten Person oder aus wichtigem Grund zulässig.
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Die gemeinsame Zimmerbelegung mit anderen untergebrachten Personen ist nur mit Zustimmung der einstweilig untergebrachten Person oder aus wichtigem Grund zulässig.