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# Art 15 BayMRVG (Bayern) — Hausordnung

Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Maßregelvollzugseinrichtungen erlassen im Benehmen mit dem Bezirk oder von diesem mit dem Vollzug der Unterbringung betrauten Unternehmen (Träger) eine Hausordnung, die die Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen näher regelt. Die Hausordnung ist den untergebrachten Personen in geeigneter Weise bekannt zu geben; Art. 4 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Hausordnung hat mindestens Folgendes zu regeln:

1. Einteilung des Tages in Beschäftigungs- und Behandlungszeiten, Freizeit und Ruhezeit,

2. Ausstattung der Zimmer mit persönlichen Gegenständen (Art. 9 Abs. 1),

3. Möglichkeiten der Verwendung und der Verwahrung eigener Sachen (Art. 9 Abs. 1 und 2),

4. Umgang mit den Sachen der Maßregelvollzugseinrichtung,

5. Maßnahmen zur Freizeitgestaltung (Art. 11),

6. Besuchszeiten sowie Häufigkeit und Dauer von Besuchen (Art. 12),

7. Außenkontakte (Art. 13),

8. Verfügung über Gelder (Art. 31),

9. Nutzung von elektronischen Geräten,

10. Zulässigkeit des Rauchens,

11. Einschluss.

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Zitiervorschlag: Art 15 BayMRVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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