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Art 7 BayMG (Bayern) — Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen

Bayerisches Mediengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, richtet sich nach § 14 MStV. Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 13 MStV.