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Art 38 BayMG (Bayern) — Keine aufschiebende Wirkung

Bayerisches Mediengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anfechtungsklagen gegen den Erlass dringlicher Anordnungen des Präsidenten nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, gegen Entscheidungen über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Art. 27 und gegen Leistungsbescheide zur Einforderung des Finanzierungsbeitrags nach Art. 3 Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.