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# Art 4 BayLplG (Bayern) — Zielabweichungsverfahren

Bayerisches Landesplanungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist in einem Planungs- oder Genehmigungsverfahren ein Zielverstoß festgestellt, soll die zuständige Behörde im Einzelfall in einem besonderen Verfahren einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die fachlich berührten öffentlichen Stellen der entsprechenden Verwaltungsstufe, die betroffenen Gemeinden und Regionalen Planungsverbände sind anzuhören. Darüber hinaus ist im Falle der beantragten Abweichung ausschließlich von einem in einem Regionalplan festgelegten Ziel der Raumordnung das Einvernehmen des betroffenen Regionalen Planungsverbands erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

(2) Zuständig für die Entscheidung über die Abweichung ausschließlich von einem in einem Regionalplan festgelegten Ziel der Raumordnung ist die höhere Landesplanungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Regionale Planungsverband befindet, im Übrigen die oberste Landesplanungsbehörde. Antragsbefugt sind öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts, die gemäß Art. 3 die Ziele der Raumordnung zu beachten haben. Darüber hinaus sind auch antragsbefugt Personen des Privatrechts, deren beantragtes Vorhaben der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedarf oder deren beantragtes Vorhaben nach Art. 3 Abs. 2 zu beurteilen ist.

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Zitiervorschlag: Art 4 BayLplG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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