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# Art 17 BayLplG (Bayern) — Umweltprüfung

Bayerisches Landesplanungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist, und als gesonderter Bestandteil des Begründungsentwurfs frühzeitig ein Umweltbericht zu erstellen.

(2) Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Raumordnungsplans auf

1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,

2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie

4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

hat, entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in der Anlage 1 genannten Angaben, soweit sie angemessenerweise gefordert werden können und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.

(3) Die für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständige Stelle

1. legt nach Anhörung der Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, den Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts fest und

2. erstellt den Umweltbericht auf der Grundlage der Stellungnahmen der in Nr. 1 genannten Behörden.

Behörden nach Satz 1 sind beim Landesentwicklungsprogramm die jeweiligen obersten Landesbehörden, bei den Regionalplänen die jeweiligen höheren oder, sofern diese nicht vorhanden sind, obersten Landesbehörden.

(4) Von der Erstellung des Umweltberichts soll bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Feststellung ist nach Anhörung der in Abs. 3 genannten Behörden zu treffen. Die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen sind in den Begründungsentwurf aufzunehmen.

(5) Der Umweltbericht soll bei Regionalplänen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn für das Landesentwicklungsprogramm, aus dem der Regionalplan entwickelt ist, bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist.

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Zitiervorschlag: Art 17 BayLplG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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