nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 15 BayLplG (Bayern) — Regionalpläne

Bayerisches Landesplanungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Regionalpläne sind aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln. Sie legen unter Beachtung der im Landesentwicklungsprogramm festgelegten Ziele der Raumordnung die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region fest.

(2) Regionalpläne dürfen enthalten

1. die Festlegung der Zentralen Orte der Grundversorgung sowie Vorgaben für deren Sicherung und Entwicklung hinsichtlich ihrer zentralörtlichen Aufgaben,

2. Festlegungen zu den Gebietskategorien und

3. regionsweit raumbedeutsame Festlegungen.

(3) Regionalpläne werden von den zuständigen Regionalen Planungsverbänden ausgearbeitet und die in ihnen enthaltenen Festlegungen von den Regionalen Planungsverbänden im Einvernehmen mit der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde als Rechtsverordnung beschlossen. Das Einvernehmen beschränkt sich auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Regionalplans.

---

Zitiervorschlag: Art 15 BayLplG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLplG/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
