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§ 1 BayLehrAkDLG (Bayern)

Verordnung über die Errichtung der Akademie für Lehrerfortbildung in Dillingen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst wird die Akademie für Lehrerfortbildung mit dem Sitz in Dillingen a.d. Donau errichtet.

(2) Die Akademie für Lehrerfortbildung führt den Namen „Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP)“.