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Art 25 BayLaBG (Bayern) — Jahresabschluss

Bayerisches Landesbank-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Bayerische Landesbodenkreditanstalt ist entsprechend den für die Bank geltenden Grundsätzen ein gesonderter Jahresabschluss zu erstellen, der vom BayernLabo-Ausschuss festgestellt wird.