nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 21 BayLaBG (Bayern) — Beirat der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt

Bayerisches Landesbank-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Beratung wohnungspolitischer Fragen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben wird bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt ein Beirat gebildet. Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag des Staatsministers für Wohnen, Bau und Verkehr berufen werden. Den Vorsitz führt der Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr oder ein von ihm benannter Vertreter. Das Nähere regelt die Satzung.

---

Zitiervorschlag: Art 21 BayLaBG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
