Die Bank unterliegt der Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß Art. 111 der Bayerischen Haushaltsordnung. Die Art. 66 bis 69 der Bayerischen Haushaltsordnung finden keine Anwendung. Die Rechte gemäß § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die Bank aus.