Namensschuldverschreibungen der Bank sind keine Schuldverschreibungen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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Namensschuldverschreibungen der Bank sind keine Schuldverschreibungen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs.