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Art 11 BayLaBG (Bayern) — Vertretung

Bayerisches Landesbank-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bank wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand, gegenüber Mitgliedern des Vorstands durch den Aufsichtsrat vertreten.