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Art 1 BayLaBG (Bayern) — Rechtsform

Bayerisches Landesbank-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bayerische Landesbank ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München.

(2) Innerhalb der Bank besteht als rechtlich unselbständige Anstalt die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, Anstalt der Bayerischen Landesbank, als ein Organ der staatlichen Wohnungspolitik, deren Aufgabe das Fördergeschäft ist.