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# Art 5 BayLTUntG (Bayern) — Ausscheiden von Ausschußmitgliedern

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausschußmitglieder scheiden aus dem Untersuchungsausschuß aus, wenn sich ergeben hat, daß sie an einer Handlung oder Unterlassung beteiligt waren, die Gegenstand der Untersuchung ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der Ausschuß durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder. Bei dieser Entscheidung darf das betreffende Ausschußmitglied nicht mitwirken.

(2) Die weitergehenden Vorschriften der Strafprozeßordnung (§§ 22ff. StPO) über Ablehnung und Ausschließung von Richtern finden auf Ausschußmitglieder keine Anwendung.

(3) Scheidet nach Absatz 1 ein Ausschußmitglied aus, so kann dessen Fraktion einen weiteren Vertreter bestimmen, Art. 3 Abs. 1 findet Anwendung.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-2

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Zitiervorschlag: Art 5 BayLTUntG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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