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# Art 13 BayLTUntG (Bayern) — Rechtsstellung von Betroffenen

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auch die von der parlamentarischen Untersuchung betroffene Person ist grundsätzlich als Zeuge zu vernehmen. Geht aus dem Untersuchungsauftrag aber eindeutig hervor, daß sich die Untersuchung ausschließlich oder ganz überwiegend gegen eine bestimmte Person richtet, so darf diese Person nicht als Zeuge vernommen werden. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat der Untersuchungsausschuß in jedem einzelnen Fall zu prüfen; sie ist insbesonders gegeben, wenn die Untersuchung mit dem Ziele eingeleitet ist, die Beschlußfassung des Parlaments über eine Anklage gegen Mitglieder der Staatsregierung oder gegen Abgeordnete (Art. 59 und 61 der Verfassung) gegen den Betroffenen vorzubereiten.

(2) Stellt der Untersuchungsausschuß fest, daß eine Person hiernach nicht als Zeuge vernommen werden darf, so ist sie nach Art eines Beschuldigten anzuhören.

[Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S

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Zitiervorschlag: Art 13 BayLTUntG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/13

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