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# § 98 BayLTGeschO (Bayern) — Einberufung zu einer neuen Tagung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann den Landtag zu einer neuen Tagung einberufen, wenn der Landtag den Tag des Wiederzusammentritts entweder nicht bestimmt hat oder wenn die Präsidentin oder der Präsident einen früheren Wiederzusammentritt für notwendig hält.

(2) Der Landtag muss von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu einer neuen Tagung einberufen werden, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtags verlangen oder es zur Behandlung von Volksbegehren notwendig ist.

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Zitiervorschlag: § 98 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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